Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Motorentechnik Kolb GmbH für die Erprobung und Entwicklung von Motoren

Stand Juni 2019

 

1. Vorbemerkung

Die MTK ist ein Fachbetrieb für Verbrennungsmotoren, mit Prüffeldern für PKW-, kleine LKW-Motoren und für Getriebe-Erprobungen am Antriebsstrang-Prüfstand. Mit den variabel konzipierten Anlagen der MTK können sowohl Einzelkomponenten untersucht als auch wissenschaftliche Testreihen durchgeführt werden, Funktionsentwicklung stattfinden, Dauerlaufbetrieb simuliert oder ein Gesamtantriebsstrang erprobt werden. Als Ergänzung zu den Leistungen im Prüffeld bietet MTK die Konstruktion und Entwicklung mechanischer Prüfstandskomponenten, die Montage und Demontage von Versuchsteilen und die Vermessung und Rückvermessung von Motoren an.

2. Geltungsbereich

2.1. Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung für alle Aufträge von Kunden zur Erprobung und Entwicklung von Motoren in den vorgenannten Geschäftsfeldern. Sie regeln die Rahmenbedingungen für die Vergabe und Durchführung von Erprobungs- und Entwicklungsdienstleistungen zwischen MTK und dem Kunden und bilden die Grundlage für Angebot und Auftrag.
2.2. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennt MTK nicht an, es sei denn, MTK hat ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

3. Vertragspartner

Vertragspartner sind Kunden, die ausschließlich Unternehmer gem. § 310 Abs. 1 BGB, d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, und die Motorentechnik Kolb GmbH, Ottostraße 12, 85080 Gaimersheim, Telefon: 0 84 58 32 43–0 Telefax: 0 84 58 32 43 – 99, E-Mail: , Registergericht: Stadt Ingolstadt, HRB 1118, Geschäftsführer: Johann Kolb, Umsatzsteuer-IdNr.: DE 128589970

4. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Anmietung von Motorprüfständen, sowie die Bedienung der Prüfstände und die Durchführung der Prüfprogramme durch MTK, oder die Erteilung eines Entwicklungs- bzw. Fertigungsauftrages.

5. Vertragsabschluss

5.1. Der Kunde und MTK schließen einen Dienstvertrag, der den Erprobungs- und /oder Entwicklungsauftrag definiert und dessen Abwicklung regelt. Diese AGB werden Gegenstand des Vertrages.
5.2. MTK erstellt ein verbindliches Angebot für den angefragten Umfang. Durch Bestellung seitens des Kunden (Angebot i. S. d. §145 BGB) und die Auftragsbestätigung seitens MTK (Annahme i. S.d. § 146 BGB), kommt der Vertrag zustande.
5.3. Alternativ können die Parteien einen Rahmenvertrag, der auf längere Dauer angelegt ist, den Erprobungs- und / oder Entwicklungsauftrag definiert und die Abwicklung des Auftrages regelt, schließen. Diese AGB werden Gegenstand des Rahmenvertrages.

6. Durchführung der Dienstleistung

6.1. Die Abwicklung des Erprobungs- und /oder Entwicklungsauftrages erfolgt ausschließlich auf Basis der Disposition des Kunden.
6.2. Die Erprobungs- und /oder Entwicklungsdienstleistung wird von MTK am Ort ihrer Betriebsstätte erbracht.
6.3. Änderungswünsche des Kunden, die den ursprünglich beauftragten Umfang (Kosten, Termine, Qualität) verändern, werden dem Kunden von MTK schriftlich angeboten. Die Umsetzung erfolgt nach entsprechender Beauftragung.
6.4. Der Dokumentationsumfang des Ergebnisses der Erprobungs- und/oder Entwicklungsleistung wird gemeinsam von den Parteien schriftlich festgelegt.
6.5. MTK ist berechtigt, zur Erfüllung der auftragsgemäßen Entwicklungsdienstleistung Teilaufträge an Dritte zu vergeben.
6.6. MTK haftet unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Motoren und sonstigen Komponenten durch den Kunden. Die Übergabe wird von den Vertragsparteien dokumentiert.
6.7. Eine Haftung für Schäden an den Prüflingen während des Tests wird grundsätzlich ausgeschlossen, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

7. Nutzungsumfang

Die Nutzung berechtigt den Kunden, die Entwicklungsleistung auszuführen bzw. anzuwenden, zu analysieren, an die eigenen Bedürfnisse anzupassen und sie weiterzugeben, selbst in veränderter Form. Dies gilt ausdrücklich auch für Entwicklungsdienstleistungen, die urheberrechtlich für die MTK geschützt sind.

8. Abnahme und Zahlungsbedingungen

8.1. Abnahme der Erprobungs-und Entwicklungsdienstleistung: MTK unterrichtet den Kunden von der auftragsgemäßen Erfüllung der Erprobungs- und/oder Entwicklungsdienstleistung. Vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung gilt die Übergabe durch MTK bzw. Übernahme durch den Kunden als erfolgt. Sämtliche Leistungen der MTK gelten ab diesem Zeitpunkt als erbracht und der Auftrag als erfüllt.
8.2. Abnahme sonstiger Leistungen und Services: MTK informiert den Kunden von der auftragsgemäßen Erfüllung. Die Abnahme durch den Kunden ist schriftlich festzuhalten. Erfolgt trotz schriftlicher Aufforderung der MTK keine Abnahme durch den Kunden, gilt die Leistung / der Service vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung als abgenommen.
8.3. Vergütung: Die im Zusammenhang mit der zu erbringenden Entwicklungsdienstleistung auflaufenden Kosten, die Kosten der Dokumentation, Reproduktion, Versand, Support, kundenspezifische Weiter- bzw. Auftragsentwicklung, Wartung, Beratung und Schulung, und dergleichen sind jedenfalls angemessen zu vergüten. Nutzungs- bzw. Lizenzgebühren werden gesondert bekanntgegeben.
8.4. Die Rechnungslegung wird durch die Abnahme der Entwicklungsdienstleitung sowie der sonstigen Leistung bzw. Services ausgelöst.

9. Gewerbliche Schutzrechte

9.1. Soweit gewerbliche Schutzrechte bereits vor Beginn der Erprobungsleistung beim Kunden vorhanden waren, bleibt der Kunde auch Inhaber derselben. Der Kunde räumt MTK aber zum Zwecke und für die Dauer der Erprobungsleistung ein unentgeltliches Nutzungsrecht ein, soweit dies für die Erprobungsleistung notwendig ist. Das ausschließliche Recht zu Schutzrechtsanmeldungen an den Ergebnissen der beauftragten Erprobungsleistung geht mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts für die Erbringung der Erprobungsdienstleistung auf den Kunden über. Sollte der Kunde auf eine Anmeldung verzichten, wird er dies MTK schriftlich mitteilen.
9.2. Daneben wird MTK den Kunden über alle im Zusammenhang mit der Durchführung von Entwicklungsdienstleistungen entstehenden Erfindungen unterrichten. Sollte der Kunde gewerbliche Schutzrechte an der Entwicklungsdienstleistung anmelden, bleibt das einfache, unentgeltliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte und übertragbare Nutzungsrecht der MTK an der Entwicklungsdienstleistung bestehen. Der Kunde erklärt sich zudem ausdrücklich damit einverstanden, dass MTK berechtigt ist, Leistungen oder Teilleistungen, die im Rahmen der Erbringung der gegenständlichen Entwicklungsdienstleistung hervorgebracht oder verwendet werden, in anderen Projekten, an denen der Kunde selbst nicht zwingend beteiligt ist, zu verwenden.
9.3. Die Parteien sind darüber hinaus berechtigt, eine hiervon abweichende Vereinbarung in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte gesondert zu vereinbaren.

10. Gewährleistung / Schadenersatz

10.1. Für Erprobungsdienstleistungen gilt die Haftung aus Ziffer 6.6. dieser AGB.
10.2. Für Entwicklungsdienstleistungen gewährleistet MTK die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.
10.3. In Anbetracht des ständigen und raschen Fortschritts gilt ab Übergabe bzw. Übernahme eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten. Für Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 4 Wochen: Ansprüche aus Gewährleistung verjähren jedenfalls binnen 6 Monate ab fristgerechter Rüge.
10.4. Erkennbare Mängel oder fehlende Umfänge sind bei sonstigem Gewährleistungsausschluss unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen nach Beginn der Gewährleistungsfrist, verdeckte Mängel binnen 8 Tagen nach ihrem Entdecken, bei der MTK schriftlich zu rügen, ansonsten gilt die Leistung als vorbehaltslos, ordnungsgemäß und mangelfrei übernommen.
10.5. Sind bei Forschungs- oder Entwicklungsarbeiten Geräte, Materialien oder sonstige Gegenstände von Dritten (Fremderzeugnisse) verwendet worden und beruht ein Mangel des an den Kunden übergebenen Forschungs- und Entwicklungserzeugnisses auf der Fehlerhaftigkeit dieser Fremderzeugnisse, tritt MTK die Ansprüche, die ihr gegenüber Dritte zustehen, auf Wunsch an den Kunden ab.
10.6. Die Haftung der MTK, ihrer  gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Vertragsverletzungen oder aus Delikt wird auf Fälle von grobem Verschulden beschränkt.
10.7. Es steht in der Verantwortung des Kunden zu überprüfen, ob seine Nutzung in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Kunde stellt MTK von Schadenersatz-, Bereicherungs- sowie sämtlichen anderen Ansprüchen frei, soweit sie aufgrund der Vorhabens bezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten entstehen und von MTK nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.

11. Geheimhaltungsverpflichtung

Soweit nicht bereits im Dienstvertrag enthalten, wird eine Geheimhaltungsvereinbarung gesondert geregelt.

12. Dauer und Beendigung

12.1. Die Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und MTK wird auf die Dauer des Vertrages geschlossen. Sie endet durch Zeitablauf oder Auftragserfüllung oder schriftlicher Kündigung durch den Kunden oder MTK wie im Vertrag geregelt.
12.2. Das Vertragsverhältnis kann vom Kunden oder der MTK jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig aus wichtigem Grund aufgelöst werden, insbesondere wenn einer der Vertragspartner nicht in der Lage ist, eine wesentliche Verpflichtung des Vertrages innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung zu erfüllen oder über das Vermögen einer der Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
12.3. Sollte sich bei der Abwicklung des Auftrags herausstellen, dass MTK die Dienstleistung aus Gründen, die technisch außerhalb ihrer Kontrolle liegen, nicht zeitgemäß ausführen kann oder sollte aus unabwendbaren organisatorischen oder personellen Gründen eine ordnungsgemäße Abwicklung nicht gewährleistet sein, werden die Parteien die Gründe hierfür erörtern und eine gesonderte Vereinbarung über die Fortsetzung des Auftrages treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats zu kündigen.
12.4. Im Falle der Kündigung hat MTK das bis dahin erreichte Ergebnis der Dienstleitung baldmöglichst zu übergeben. Ziffer 8 dieser AGB gilt sinngemäß. Der Kunde ist verpflichtet MTK die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung entstandenen Kosten einschließlich eines dem Stand der Arbeiten entsprechenden Gewinnes zu vergüten.
12.5. Ein begonnener Entwicklungs- bzw. Prüfauftrag kann vom Kunden jederzeit abgebrochen werden. In diesen Fällen werden die bis zum Abbruch entstandenen und daraus resultierenden Aufwendungen verrechnet.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Kunde seinen Wohn- oder Unternehmenssitz im Ausland hat.
13.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von MTK. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

MTK behält sich vor, die vorgenannten AGB jederzeit anzupassen.
Änderungen werden dem Kunden in geeigneter Weise mitgeteilt